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   LSG Brandenburg, 03.09.2002 - L 2 RA 54/00   

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https://dejure.org/2002,17279
LSG Brandenburg, 03.09.2002 - L 2 RA 54/00 (https://dejure.org/2002,17279)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 03.09.2002 - L 2 RA 54/00 (https://dejure.org/2002,17279)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 03. September 2002 - L 2 RA 54/00 (https://dejure.org/2002,17279)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Bestimmung des maßgebenden bisherigen Berufs bei Ausübung mehrerer Berufe; Weitere vollschichtige Ausübung des bisherigen Berufs als Speditionskauffrau (Verkehrskauffrau); Divergierende Befunde über Nervenschädigungen im Bereich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 22.02.1990 - 4 RA 16/89

    Verweisung im Rahmen der Berufsunfähigkeit der obersten Gruppe der

    Auszug aus LSG Brandenburg, 03.09.2002 - L 2 RA 54/00
    Sie erreichen damit nicht die Qualität von Facharbeiten, welche üblicherweise eine erforderliche Ausbildung von mehr als zwei Jahren voraussetzen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1 zum Mehrstufenschema der Angestelltenberufe).
  • BSG, 22.08.1963 - 5 RKn 48/60

    Zu einem Anspruch auf Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit; Wechsel der

    Auszug aus LSG Brandenburg, 03.09.2002 - L 2 RA 54/00
    Der Beruf des Facharbeiters für Textiltechnik-Spezialisierungsrichtung Weben, den die Klägerin von September 1977 bis Februar 1979 erfolgreich erlernte (Zeugnis vom 15. Februar 1979) und bis Juli 1980 ausübte, kommt als maßgebender Beruf ebenfalls nicht in Betracht, denn er wurde vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) aufgegeben (vgl. insoweit BSGE 19, 279, 280; BSGE 29, 63, 64; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126).
  • BSG, 12.12.1968 - 12 RJ 64/67

    Bisheriger Beruf - Erlernter Beruf - Berufswechsel - Erfüllung der Wartezeit

    Auszug aus LSG Brandenburg, 03.09.2002 - L 2 RA 54/00
    Der Beruf des Facharbeiters für Textiltechnik-Spezialisierungsrichtung Weben, den die Klägerin von September 1977 bis Februar 1979 erfolgreich erlernte (Zeugnis vom 15. Februar 1979) und bis Juli 1980 ausübte, kommt als maßgebender Beruf ebenfalls nicht in Betracht, denn er wurde vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) aufgegeben (vgl. insoweit BSGE 19, 279, 280; BSGE 29, 63, 64; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126).
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